Vortrag: Gewaltschutz in der Eigensinnigkeit von Jugendhilfe- und Familienrecht
Das Gewaltschutzgesetz ist ein weiterer Schritt in der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklung zur Ächtung von Gewalt. Für den Juristen stellt dessen Einordnung in die bisherige Rechtssystematik - vorsichtig ausgedrückt - eine Herausforderung dar:
- Die ausdrückliche Verquickung von Zivilrecht und Strafrecht ist ein Novum in der deutschen Rechtsordnung.
- Dem Familienrecht wird ein polizeiliches Instrumentarium implementiert, das nicht darauf angelegt ist, Konflikte zu lösen und zu strukturieren, sondern Gefahrenabwehr gegen Gewalt zu betreiben.
- Die notwendige Verzahnung mit dem öffentlichrechtlichen Sozialrecht, den Hilfeangeboten der frauenparteilichen Unterstützungseinrichtungen und der Kinder- und Jugendhilfe, überlässt der Gesetzgeber ebenso der Praxis
- wie die Harmonisierung der gesetzlichen Strafverfolgungsaufträge mit den sozialrechtlichen Hilfeaufträgen bzw. Hilfebedürfnissen der Betroffenen.
Das Gesetz spiegelt insoweit die Interdisziplinarität beim Umgang mit gewalttätigen Familienkonflikten wider. Die gesetzgeberische Zurückhaltung fordert die Praxis, aus einem Gegeneinander oder Nebeneinander ein Miteinander zu machen.Häusliche Gewalt ist zuerst ein Hilfebedarf. Somit kommt einer Koordination von frauenparteilichen Hilfen und Leistungen nach dem SGB VIII besondere Bedeutung zu. Familienrechtliche Fragen des Sorge- und Umgangsrecht sind in diesen Kontext einzuordnen. Hinsichtlich der Möglichkeiten und Grenzen einer Integration von Strafverfolgung in die Hilfeprozesse braucht es kommunizierbarer Klarheit und institutioneller Absprachen.