Vortrag: Polizeiliche Intervention als Einstieg für die Hilfe
Neben der Strafverfolgung ist der Schutz der gewaltbetroffenen Personen durch eine schnelle und wirkungsvolle Gefahrenabwehr ein primäres Ziel beim polizeilichen Einschreiten im Bereich der "Häuslichen Gewalt". Den eingesetzten Beamtinnen und Beamten ist es möglich die gewalttätige Person für die Dauer von regelmäßig zehn Tagen aus der auch vom Opfer bewohnten Wohnung zu verweisen und ihr die Rückkehr nach dort zu untersagen. Diese Maßnahme der Gefahrenabwehr bezieht sich damit vorrangig auf die unmittelbaren Opfer, zumeist die misshandelten Frauen. Aber auch die bei den Gewalthandlungen sehr häufig anwesenden Kinder mit ihren Ängsten und Bedürfnissen sind im Rahmen eines Polizeieinsatzes zu berücksichtigen. Nicht selten waren sie es sogar, die die Polizei gerufen haben.
Eine Kindeswohlgefährdung durch miterlebte Gewalt zwischen den Eltern kann durch die Polizei nicht ausgeschlossen werden. Damit besteht immer die Möglichkeit, dass die für die Erhaltung des Kindeswohls zuständige Behörde ( z.B. Jugendamt) während des polizeilichen Einsatzes eingeschaltet bzw. über den erfolgten polizeilichen Einsatz informiert wird. Darüber hinaus wird im Rahmen des polizeilichen Einsatzes eine schnelle und effektive Vermittlung der gewaltbetroffenen Frauen an geeignete Hilfe- und Beratungseinrichtungen als Einstieg in die Hilfe und als Verhinderung weiterer Gewalttaten angestrebt.