Vortrag: Fallverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers im Spannungsfeld zu den freien Trägern der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdungen
Spätestens seit dem "Osnabrücker Fall" 1997, als ein Säugling während einer laufendenJugendhilfemaßnahme die durch einen freien Jugendhilfeträger geleistet wurde starb, wird in der Jugendhilfe das Thema der Garantenstellung und des staatlichen Wächteramtes nicht nur in der Fachöffentlichkeit, sondern auch in den Medien ausführlich diskutiert. Staatsanwaltschaften klagen sozialpädagogische Fachkräfte wegen unterlassener Hilfeleistung an, weil Jugendämter nicht rechtzeitig gehandelt oder/und unhaltbare Zustände geduldet haben sollen. Die Verunsicherung innerhalb der Jugendhilfe - auch bei freien Trägern - ist groß.
Das SGB VIII trägt sowohl den Charakter eines Leistungsgesetzes, formuliert aber auch Garantenpflichten, die das Jugendamt zu gewährleisten hat, wenn Kinder körperlich, geistig oder/und seelisch in ihrer Entwicklung gefährdet sind. Wer definiert eine Entwicklungsgefährdung von Kindern und gibt es hierfür allgemein verbindliche Standards?
Was ist zu tun, wenn gem.§ 36 SGB VIII die Mitwirkung in diesem Aushandelungsprozess nicht gelingt, die Betroffenen die Hilfe des Jugendamtes ablehnen oder nur scheinbar akzeptieren? Wie ist die Rolle des freien Trägers in diesen Fällen?