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Stellungnahme der Kinderschutz-Zentren
Drucksache 15/350 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 1. Vorbemerkung 2. Rechtliche Begutachtung
1. Vorbemerkung
1.
Die Kinderschutz-Zentren sind bundesweit tätige niedrigschwellige Hilfeeinrichtungen, an die sich Kinder, Jugendliche, deren Eltern und Bezugspersonen wenden, die von Gewaltproblemen in ihrem Lebensumfeld und deren Folgen betroffen sind.
Aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und langjähriger praktischer Erfahrung stehen Kinderschutz-Zentren für einen niedrigschwelligen und bürgernahen, hilfe- und lebenswelt- orientierten Schutz des Kindes. Alle Formen der Gewalt gegen Kinder sind Gegenstand der Arbeit der Kinderschutz-Zentren.
Ziel der Arbeit ist, Hilfen dergestalt anzubieten, dass zum einen Kinder Schutz und Unterstützung erfahren, um ihr Entwicklungspotential so zu entfalten, dass sie sich zu zufriedenen, selbständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln können, dass sich zum anderen Eltern verstanden, unterstützt und geschützt wissen.
Eine umfassende Sicherung des Kindeswohles heißt für die Kinderschutz-Zentren sowohl die physischen, wie psychischen Entwicklungschancen der Kinder zu fördern, als auch ihre allgemeinen Lebensbedingungen positiv zu gestalten, gemäß Art. 3 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, der das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt des Handelns stellt.
Missbrauchte Kinder, besorgte Eltern und andere Bezugspersonen erreichen die Kinderschutz-Zentren bundesweit über unsere Krisentelefone, über das virtuelle Kinderschutz-Zentrum "Young-Avenue.de", sowie face-to-face und auf Wunsch anonym und unangemeldet in den offenen Sprechstunden der Zentren oder zu vereinbarten Beratungsterminen.
2. Sicherung des Kindeswohls heißt behutsame Berücksichtigung des Einzelfalls
Das Ausmaß von Schädigung und Hilfebedarf ist von den spezifischen Umfeldbedingungen und der individuellen Entwicklung abhängig.
Im Kindeswohlinteresse bezieht sich ein Hilfeangebot an ein von Gewalt bedrohtes Kind, stets auf die Erfordernisse des Einzelfalls. Dazu gehört vor allem Respekt vor der Person des Kindes als Leidtragendem mit seinen Problemen, Wünschen, Fähigkeiten und Möglichkeiten, die Stärkung vorhandener Ressourcen und die umfassende und fachlich begleitete Unterstützung bei der Bewältigung der Problemsituation. Sexueller Missbrauch von Kindern geschieht am häufigsten in der Familie und im familiennahen Umfeld.
Neben dem Erleben der Überwältigung in der Beziehung zur missbrauchenden Person gibt es in der Regel auch positive emotionale Bindungen. Das Kind befindet sich deshalb häufig in einer schwierigen, hochambivalenten Abhängigkeitsbeziehung, die behutsam und kompetent bearbeitet und gelöst werden muss.
Missbrauchte Kinder haben primär ein Interesse an der Veränderung ihrer Situation, nicht an der Beweisführung, die diese Veränderung legitimiert.
Das KJHG formuliert dazu in Verantwortung für das Kindeswohl den entsprechenden Rahmen für Hilfen, die wirksam und ausreichend gestützt durch bestehende Gesetzesnormen ohne Anzeigepflicht umgesetzt werden können.
3. Die Gesetzesvorlage übersieht die Unterschiede zwischen dem Auftrag der Jugendhilfe gemäß dem Kinder und Jugendhilferecht und dem Strafrecht.
Die Sicherung von Kindeswohl, Bindungs- und Schutzerfordernissen ist die Aufgaben der Jugendhilfe. Die unklare Ausnahmeregelung des § 139 des Gesetzentwurfs bezüglich MitarbeiterInnen von Beratungsstellen und andere folgt jedoch implizit der Täterorientierung des Strafrechts und nicht der Hilfe- und Betroffenenorientierung der Jugendhilfe. In vielen Bereichen der psycho-sozialen Hilfen ist dadurch ein schwerwiegendes Dilemma vorprogrammiert. Aus Sicht der Kinderschutz-Zentren kann diese Regelung genau das Gegenteil erreichen.
4. Statt mehr Schutz und Sicherheit besteht die Gefahr der Verunsicherung aller Beteiligten.
Auf Seiten des Kindes Schädiger werden den Geheimhaltungsdruck z.B. durch beängstigende Drohungen auf das Kind noch verstärken.
Gleichzeitig steigt die Verunsicherung sich einer Vertrauenspersonen gegenüber zu öffnen, da für das Kind nicht überschaubar ist, wie der Erwachsene mit dieser Informationen umgehen wird bzw. muss. Auf Seiten der Vertrauensperson Durch die Einbeziehung in das Vertrauen des Kindes werden Gewissenskonflikte entstehen, immer dann, wenn das Kind seine Öffnung mit der Bitte um Vertraulichkeit verbindet, der die Vertrauensperson nach der geplante Gesetzesreform nicht mehr entsprechen dürfte. Außerdem besteht das Risiko, dass die Bereitschaft von Vertrauenspersonen abnehmen wird, sich Kindern zur Verfügung zu stellen, da von ihnen in der Folge ein aktives Verhalten erwartet wird, das für sie zu nicht überschaubaren Konsequenzen führen kann.
Auf der Seite der MitarbeiterInnen der Jugendhilfe Hier steigt das Risiko einer schlecht vorbereiteten Intervention, die zur Folge haben kann, dass das Kind ohne angemessene Vorbereitungen mit Situationen konfrontiert wird, die ihm Angst machen und es zusätzlich verunsichern.
Nicht eindeutig geregelt ist auch die rechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie werden zukünftig gegenüber hilfesuchenden Kindern und Erwachsenen in schwere Gewissens- und Loyalitätskonflikte geraten, was wiederum das Vertrauensverhältnis zu ihren Klienten gefährdet.
5. Aus diesen Gründen lehnen wir aus Sicht des Kindeswohl die beabsichtigte Änderung der §§ 138 / 139 in der Vorlage ab.
Die geplante Gesetzesänderung führt aus Sicht der Kinderschutz-Zentren nicht zu einer Verbesserung der Situation missbrauchter Kinder. Außerdem kann sie nicht gewährleisten, dass die Jugendhilfe - MitarbeiterInnen vorrangig dem Kindeswohlinteresse verpflichtet bleiben. Somit würde die Verabschiedung der Gesetzesreform zu einer weitreichenden Veränderung der Jugendhilfe führen.
Es besteht die Gefahr, dass Jugendhilfezugänge und -angebote für sexuell missbrauchte Kinder und Jugendliche sowie ihre Familienangehörigen im Sinne des Strafrechts interpretiert werden. Dies würde die Qualität von Hilfeentwicklung und -planung nachhaltig gefährden und zu einer Schwächung der Arbeit von Jugendhilfeeinrichtungen führen.
Stattdessen plädieren wir für eine Stärkung der Rechtsposition der BeraterInnen in Jugendhilfeeinrichtungen, in dem sie mit anderen Berufsgeheimnisträgern gleichgestellt werden.
Kritisch merken Die Kinderschutz-Zentren an, dass die Expertise der Jugendhilfe, insbesondere des Kinderschutzes in der Expertenanhörung zu dieser Gesetzesreform bisher nicht angefragt ist.

Die Kinderschutz-Zentren
2. Rechtlich Begutachtung
Köln, 10.02.2003
Stellungnahme zur Gesetzesvorlage der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen
Deutscher Bundestag 15.Wahlperiode
Drucksache 15/350
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften
1. Eine Reform der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist aufgrund der bestehenden Strafbarkeitslücken und der teilweise unangemessenen Strafrahmen erforderlich.
Die im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Reformvorhaben sind grundsätzlich zu begrüßen. Unter der Berücksichtigung der fachlichen Standards des Kinderschutzes, der Jugendhilfe, der Kinder-, Jugend- und Familientherapie und den wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Arbeit mit sexuell misshandelten Kindern, gehen sie in Teilbereichen des Entwurfes in die falsche Richtung.
Dies führt dazu, dass es zu einer Verschlechterung der Situation der Kinder, der sie schützenden Eltern(teile), sowie HelferInnen aus dem natürlichen und professionellen Umfeld kommt.
2. Die Anhebung der Mindeststrafrahmen in §§ 176, 179 StGB und die dementsprechende Strafrahmenangleichung der §§ 176a Abs. 1, 179 Abs. 4, 174, 174a, 174b, 174c, 176 Abs. 3 StGB ist mit Blick auf die Entscheidung BGH, NStZ-RR 1998, S. 270 ff. sinnvoll.
Zu befürworten ist auch, dass die Grundtatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, entgegen des Vorschlags der CDU, dennoch nicht zu einem Verbrechenstatbestand hochgestuft werden. So verbleiben die prozessualen Möglichkeiten einer Einstellung gemäß § 153a StPO und eines - insbesondere für einen schonenden Umgang mit dem Opfer bedeutsamen - Strafbefehlsverfahrens gemäß §§ 407 ff. StPO.
Zu begrüßen ist, dass die mangels Hochstufung zum Verbrechen grundsätzlich nicht strafbare Verabredung zum sexuellen Missbrauch mit § 176 Abs. 5 E StGB gleichwohl als Straftat erfasst wird. Diese Vorverlagerung der Strafbarkeit ist insbesondere im Hinblick auf die einschlägige Entwicklung im Internet notwendig. Auch bei der Herabsetzung der Altergrenze sowie der Erweiterung des Schutzbereiches des § 236 StGB und Änderungen im Rahmen der §§ 184 ff. StGB handelt es sich um notwendige Reformen.
3. Problematisch ist jedoch im Zusammenhang mit der Erhöhung des Mindeststrafrahmens in den Grundtatbeständen der §§ 176, 179 StGB die Streichung der minder schweren Fälle in § 176 Abs. 1 StGB bzw. § 179 Abs. 5 StGB.
Hinsichtlich leichter Missbrauchsfälle, für die eine Sanktionierung in Höhe der Mindeststrafe von sechs Monaten unangemessen hoch erscheint, kann (und wird) die Streichung des minder schweren Falles zur Folge haben, dass es vermehrt zu Einstellungen nach § 153a StPO kommt und zwar auch in Fällen, in denen ein Schuldspruch und eine Sanktionierung wünschenswert wären.
In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird bezüglich der Streichung des minder schweren Falles angeführt, dass die Einstufung des Täterverhaltens als ein minder schwerer Fall eine starke seelische Belastung des Opfers zur Folge haben kann. Die Gefahr einer seelischen Belastung des Opfers droht jedoch ebenso, wenn nicht sogar in einem stärkeren Maße, im Falle einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO.
Ferner hat das Wegfallen des minderschweren Falles, die Konsequenz, dass es zu einer Hauptverhandlungen kommen muss, wenn das Verfahren nicht eingestellt wird. Dies führt dazu, dass das Kind der Opferbefragung ausgesetzt werden muss, das unter Umständen zu einer unangemessenen zusätzlichen Belastung des Kindes führen kann.
Zwar ist es aus Sicht des Opfers als juristischem Laien regelmäßig gleichbedeutend, ob der Täter zu einer Strafe nach § 176 Abs. 1 StGB verurteilt oder ob ihm ein Auflage im Sinne des § 153a StPO auferlegt wird; beides wird aus Opfersicht als eine Sanktionierung des Täterverhaltens aufgefasst.
Einen wesentlichen Unterschied für das Opfer bedeutet es aber, ob es zu einer Verurteilung des Täters kommt oder nicht. Für das Opfer ist es von elementarer Bedeutung, dass die Schuld des Täters festgestellt wird, sein Verhalten eindeutig als sexueller Missbrauch verurteilt wird. Bei einer Einstellung gegen Auflagen gemäß § 153a StPO fehlt es daran gänzlich. Teilweise wird eine Einstellung sowohl auf Seiten des Täters als auch auf Seiten des Opfers sogar als ein Freispruch gedeutet.
Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO kann damit eine ungleich größere seelische Belastung für das Opfer darstellen als eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs in minder schwerem Falle.
Vorzugswürdig an einer Einstellung gegen Auflagen ist zwar, dass es oftmals keiner Hauptverhandlung und damit auch keiner Opferbefragung bedarf, jedoch bestünde auch im Rahmen einer Verfolgung der minder schweren Fälle des sexuellen Missbrauchs die Möglichkeit, dass Opfer mittels der Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens gemäß §§ 407 ff. StPO zu schonen.
Ein Fortbestand der minder schweren Fälle im Rahmen der §§ 176, 179 StGB erscheint daher sinnvoll.
4. Kritisch zu sehen ist ferner die Reform des § 138 StGB.
Dass die mit der Erweiterung des § 138 StGB um die Strafbarkeit der Nichtanzeige von Straftaten nach §§ 176 Abs. 1 bis Abs. 3, 176a, 177, 178, 179 StGB intendierte Motivierung der Allgemeinheit zur Verhinderung sexuellen Missbrauchs de fakto erreicht wird, ist aus den nachfolgenden Gründen zweifelhaft:
Die Strafbarkeit einer Nichtanzeige gemäß § 138 StGB setzt voraus, dass der Nichtanzeigende von der drohenden Straftat glaubhaft Kenntnis erlangt hat (vgl. Tröndle/Fischer, 50. Aufl.(2001), § 138 Rn. 7).
Selbst die grob fahrlässige Unkenntnis von der drohenden Straftat, d. h. wenn der Nichtanzeigende bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Kenntnis hätte erlangen können und müssen, genügt nicht (vgl. Tröndle/Fischer, 50. Aufl. (2001), § 138 Rn. 7).
Gerade im Bereich des sexuellen Missbrauchs, der sich regelmäßig nicht öffentlich sondern hinter verschlossenen Türen und im Privatbereich ereignet, bleibt es jedoch vielfach allein bei einer Ahnung Dritter von dem drohenden Missbrauch.
Die bloße Ahnung einer drohenden Straftat unterfällt jedoch nicht der strafbewehrten Anzeigepflicht im Sinne des § 138 StGB, denn § 138 StGB dient nicht der Sanktionierung eines in der Nichtanzeige zu Tage tretenden gemeinschaftswidrigen Verhaltens sondern allein der Verhinderung tatsächlich drohender Straftaten (vgl. Schönke/Schröder, 26. Aufl. (2001), § 138 Rn. 2).
In den (zahlreichen) Fällen, in denen es bei einer bloßen Ahnung verbleibt, wird durch eine Erweiterung des § 138 StGB mangels Einschlägigkeit des Tatbestandes jedenfalls keine neue Motivation zur Verhinderung eines sexuellen Missbrauchs geschaffen.
5. Überdies ergibt sich im Rahmen des bisherigen und auch eines neugefassten § 138 StGB regelmäßig ein Beweisproblem
Eine Verurteilung wegen strafbarer Nichtanzeige gemäß § 138 StGB setzt voraus, dass dem Täter ein entsprechender Tatvorsatz nachgewiesen wird.
Es muss also bewiesen werden, dass jemand glaubhaft von der drohenden Straftat erfahren hat und gleichwohl untätig geblieben ist.
Die Erbringung dieses Beweises ist de fakto vielfach problematisch. [Ein Problem, dass sich für den Bereich des sexuellen Missbrauchs sogar in besonderem Maße stellt, da hier die Erlangung einer glaubhaften Kenntnis schwieriger ist als in anderen Deliktsbereichen.]
Ergo ist es ungewiss, ob es überhaupt zu Verurteilungen wegen strafbarer Nichtanzeige des sexuellen Missbrauchs gemäß § 138 E StGB käme. Stellt sich das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung gemäß § 138 E StGB de facto als gering heraus, so geht dies zugleich mit einer Verringerung der motivierenden Wirkung des § 138 StGB bezüglich einer aktiven Verhinderung von Straftaten einher.

6. Zudem können auch de lege lata einige Verhaltensweisen, die in einem Wegschauen oder Nichteingreifen bestehen, durchaus strafrechtlich verfolgt werden.
Hinsichtlich der Sorgeberechtigten kommen diesbezüglich der sexuelle Missbrauch durch Unterlassen gemäß §§ 176, 13 StGB oder die Beihilfe durch Unterlassen zum sexuellen Missbrauch gemäß §§ 176, 27, 13 StGB und hinsichtlich sonstiger Dritter die unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB in Betracht.
Auch wenn der Anwendungsbereich dieser Sanktionsnormen sich nicht mit dem des § 138 E StGB deckt, verbleibt dennoch insgesamt wenig Raum für eine motivierende Wirkung des neugefassten § 138 StGB.
7. Problematisch ist ferner die in § 139 Abs. 3 E StGB normierte Ausnahmeregelung von der Anzeigepflicht im Sinne des § 138 StGB.
Jugendhilfeangebote erreichen bisher - ohne Anzeigenpflicht - ihr Klientel, auch dann, wenn es sich um Betroffene von Missbrauchsfolgen im beziehungsrelevanten Umfeld handelt. Dies geschieht zum einen durch die Initiative der Betroffenen und ihrer Bezugspersonen selbst, zum anderen durch die Vermittlungstätigkeit von Dritten. In den Kinderschutz-Zentren kommt es regelmäßig zur freiwilligen Inanspruchnahme von Hilfeangeboten. Grundsätzlich ist deshalb eine Ausnahmeregelung, die den besonderen Vertrauensverhältnissen im Beratungsbereich Rechnung trägt, zu begrüßen, da sie eine sinnvolle und notwendige Erweiterung des bereits über § 203 StGB geschaffenen strafrechtlichen Vertrauensschutzes darstellt.
Gleichwohl wird das Vertrauensverhältnis über diese Normierung einer ausnahmsweise gegebenen Straflosigkeit der Nichtanzeige nur unzureichend geschützt.
In der vorherrschenden Kommentarliteratur wird die Verweisung des § 139 Abs. 3, Satz 2 StGB dahingehend interpretiert, dass sie sich auf den gesamten § 139 Abs. 3, Satz 1 StGB bezieht (vgl. Hanack, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl. (1996), Band 4, § 139 Rn. 29; Schönke/Schröder, 26. Aufl. (2001), § 139 Rn. 3; Tröndle/Fischer, 50. Aufl. (2001), § 139 Rn. 5).
Eine anderweitige Interpretation des § 139 Abs. 3 StGB, dahingehend, dass Satz 2 sich allein auf den Katalog der in Satz 1, Nr. 1-3 benannten anzeigepflichtigen Delikte bezieht und nur für diese eine fortbestehende Anzeigepflicht normiert, widerspricht dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut.
Ergo machen sich Ärzte, Rechtsanwälte und Verteidiger de lege lata nur dann nicht der Nichtanzeige gemäß § 138 StGB schuldig, wenn sie versucht haben, den Täter von der Tat abzuhalten oder den Erfolg der Tat abzuwenden. Das Gleiche würde gemäß § 139 Abs. 3, Satz 2 E StGB für Psychotherapeuten, Berater, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gelten.
Die Straflosigkeit der Nichtanzeige gemäß § 139 StGB steht also unter der Bedingung einer anderweitigen Verhinderung der geplanten Straftat, sei es durch eine Einwirkung auf den Täter oder durch eine sonstige Verhinderung des Erfolgseintritts.
Die Einwirkung auf den Täter kann für dessen Arzt, Rechtsanwalt oder Verteidiger eine sinnvolle Handlungsalternative darstellen, da aufgrund deren Näheverhältnisses zum Täter durchaus auch eine Beeinflussung des Täters möglich erscheint.
7.1 Anders stellt sich dies jedoch hinsichtlich der Vertrauenspersonen auf Seiten des Opfers dar:
Da sie an der Seite des Opfers stehen, beinhaltet das Herantreten an den Missbraucher das Risiko des Abbruchs der Hilfebeziehung / Vertrauensbeziehung, vor allem, wenn das betroffene Kind eine Kontaktaufnahme mit dem Missbraucher nicht wünscht. Grundsätzlich ist auch fragwürdig, inwieweit Vertrauenspersonen den Täter de facto überhaupt beeinflussen können.
Überdies setzt ein Tätigwerden der Vertrauenspersonen des Opfers in Richtung auf den Täter diesen zugleich auch darüber in Kenntnis, dass das Opfer sich bezüglich des Missbrauchs Dritten anvertraut. Dies kann jedoch zur Konsequenz haben, dass der Täter seinen Druck auf das Opfer erhöht, um es an der Mitteilung weiterer Missbräuche oder an einer Aussage in einem drohenden Prozess zu hindern.
Im schlimmsten Falle könnte eine Einwirkung auf den Täter von Seiten der Vertrauenspersonen des Opfers damit auch zur Folge haben, dass es zu Überreaktionen des Täters kommt.
Bezogen auf die Vertrauenspersonen des Opfers ist daher die Statuierung einer Einwirkung auf den Täters als Handlungsalternative zur Anzeige nicht sinnvoll. Dass de lege lata der Verteidiger explizit in § 139 Abs. 3 Satz 2 StGB benannt ist, spricht auch dafür, dass diese Handlungsalternativen allein im Hinblick auf Vertrauenspersonen des Täters normiert wurden.
7.2. Auch die Handlungsalternative einer anderweitigen Abwendung des Straftaterfolges stellt sich hinsichtlich der Vertrauenspersonen des Opfers als problematisch dar.
Der Eintritt des Taterfolges kann regelmäßig allein durch eine Verhinderung des (Täter-) Zugriffs auf das Opfer abgewandt werden:
Eine Zugriffsverhinderung ist, sofern es sich bei dem Täter um einen Angehörigen handelt, regelmäßig durch die im SGB VIII / KJHG festgeschriebenen Hilfen, mit Unterstützung der Eltern bis hin zur Herausnahme des Kindes gegen den Willen der Eltern möglich.
Handelt es sich um einen außerfamiliären Täter so bedarf es wenigstens einer Information der Eltern zur Verhinderung des Täterzugriffs.
Ebenso wie die Einwirkung auf den Täter setzen demnach auch diese Handlungsalternativen ein Tätigwerden nach außen hin voraus, gleichsam also eine in begrenztem Rahmen Öffentlichmachung des Missbrauchs.
7.3. Eine derartige Pflicht zur Öffentlichmachung beeinträchtigt die Beratungsarbeit jedoch stark.
Zum einen kann dies dazu führen, dass missbrauchte Kinder und Jugendliche sowie ihre Bezugspersonen, die keinen Anzeigewillen haben, sich nicht an eine Beratungsstelle oder an eine andere Vertrauensperson wenden, weil sie fürchten, dass ihre Vertrauensperson bei Kenntniserlangung des Missbrauch den Täter anzeigt, auf ihn einwirkt oder andere nach außen hin wirkende Maßnahmen ergreift, um eine eigene Strafbarkeit zu vermeiden.
Gerade in den Fällen, in denen die Opfer weiteren Missbrauch fürchten und sich damit an eine Vertrauensperson wenden wollen, wird ihnen damit der vertrauliche Beratungsbereich genommen.
Überdies bedeuten die in §§ 138, 139 StGB statuierten alternativen Handlungspflichten bezogen auf bereits begonnene Beratungsgespräche, in denen das Opfer kein Tätigwerden nach außen wünscht, dass der Berater, sobald er von einem drohenden Missbrauch erfährt, gezwungen ist, sich den Wünschen seines Klienten zu widersetzen, sofern er sich nicht strafbar machen will.
Hinsichtlich bereits begonnener Beratungen kann die Ausnahmeregelung des § 139 Abs. 3, Satz 2 E StGB damit gleichfalls negative Wirkungen zeitigen.
8. Durch die Normierung von nur drei straflosen Handlungsvarianten (Anzeige, Einwirkung auf den Täter, sonstige Verhinderung des Erfolges) wird außerdem die Entscheidungsfreiheit der Vertrauensperson hinsichtlich der Auswahl des für das Opfer richtigen Hilfekonzeptes eingeschränkt.
Wie bereits dargelegt, erfordern die rechtlich gebotenen Handlungsvarianten regelmäßig ein nach außen hin Tätigwerden. Dem Berater verbleibt damit nicht die Möglichkeit, in einer vertraulichen Beratungsarbeit zunächst das Opfer zu stärken, bevor weitere, unter Umständen auch nach außen hin wirkende, Maßnahmen ergriffen werden. Zur Vermeidung einer Strafbarkeit wegen Nichtanzeige von Straftaten im Sinne des § 138 E StGB ist er vielmehr gezwungen die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen unabhängig davon zu ergreifen, ob ein derartiges Vorgehen tatsächlich im Interesse des Opfers ist. Eine Verwirklichung des Straftatbestandes ist damit auch dann gegeben, wenn der Berater die rechtliche gebotenen Handlungen nicht vornimmt, weil diese eindeutig den Opferinteressen zuwiderlaufen.
Eine Gesetzesreform, welche dem Schutz vor sexuellem Missbrauch und damit auch dem Schutz der Missbrauchsopfer an sich dienen soll, sollte jedoch die individuellen Interessen der Opfer stärker berücksichtigen und nicht eine generelle Vorgehensweise festlegen.
9. Eine stärkere Berücksichtigung der Opferinteressen wäre beispielsweise möglich, wenn die Ausnahmeregelung des § 139 Abs. 3 StGB dahingehend geändert würde, dass Vertrauenspersonen auf Seiten des Opfers den Geistlichen in § 139 Abs. 2 StGB gleichgestellt würden.
Im Zusammenhang mit einer Erweiterung der Ausnahmeregelung des § 139 Abs. 3 StGB um Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater in staatlich anerkannten Beratungsstellen und um staatlich anerkannte Sozialpädagogen und Sozialarbeiter ist die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechtes für die genannten Personengruppen gleichfalls sinnvoll.
Nur durch eine strafprozessuale Absicherung des im materiellen Strafrecht in § 203 StGB, § 139 Abs. 3 E StGB bereits verankerten Vertrauensschutzes kann die Vertraulichkeit der Beratung umfassend gewährleistet werden.
Die Normierung eines entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechtes im Rahmen des § 53 StPO stellt daher nur eine konsequente Fortsetzung des durch den Gesetzgeber bereits im materiellen Strafrecht verankerten Vertrauensschutzes im Rahmen von Beratungsverhältnissen dar.
10. Letztlich scheint auch eine Erweiterung des geltenden § 139 Abs. 3 Satz 1 StGB sinnvoll. Die im Rahmen dieser Norm vorgenommene Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften lässt sich schwerlich begründen und halten.
Trägt man einer aufgrund von besonderen Näheverhältnissen bestehenden seelischen Konfliktlage dahingehend Rechnung, dass sie zu einer Straflosigkeit führt, so muss dies für alle eine solche Konfliktlage auslösenden Näheverhältnisse gelten.
Insbesondere die Privilegierung von auch aufgelösten Schwägerschaften gegenüber nichtehelichen bestehenden Lebensgemeinschaften erscheint ungerechtfertigt, wenn man bedenkt, dass demzufolge zwar die Nichtanzeige von Geschwistern des Ex-Ehegatten nach § 139 Abs. 3 Satz 1 StGB straflos ist und zwar unabhängig davon, ob noch ein besonderes Verhältnis zu diesen besteht und wie viel Zeit seit der Scheidung verstrichen ist, dass hingegen aber die Nichtanzeige des langjährigen Lebensgefährten, zu dem eine eheähnliche Beziehung inklusive gemeinsamer Kinder besteht, grundsätzlich strafbar ist.
Eine Angleichung der Behandlung der eheähnlichen Lebensgemeinschaften an die Privilegierung der ehelichen Lebensgemeinschaften ist demzufolge sinnvoll.
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