Richtlinien
Fachberatung gemäß § 8a
Mit der Einführung des § 8a SGBVIII wurde der Schutzauftrag bei vermuteter Kindeswohlgefährdung für die Jugendhilfe konkretisiert und die Träger der freien Jugendhilfe mit einbezogen.
Schutzauftrag heißt für Fachkräfte in Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe:
- Signale von Kindeswohlgefährdungen erkennen,
- Risiken für Kinder im Zusammenwirken mit anderen Fachkräfte oder mit der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ einschätzen,
- Kontakt aufnehmen zu Eltern und Kindern, um deren Problemsicht zu erkunden,
- auf Hilfen hinwirken und anbieten,
- Jugendamt einbeziehen, wenn die angebotenen Hilfen nicht ausreichen, um Gefährdungen abzuwenden.
Bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags sollen betroffene Kinder, Jugendliche und Eltern so früh wie möglich beteiligt werden – es sei denn, der Schutz des Kindes oder des/der Jugendlichen wäre dadurch gefährdet. Der Begriff Schutzauftrag ist daher zentral als Hilfeauftrag zu begreifen.
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